"In einem wankenden Schiff fällt um,
wer stillesteht, nicht wer sich bewegt.“
Ludwig Börne
Planinsolvenz
Das seit der Insolvenzrechtsreform in 1999 mögliche Planinsolvenzverfahren stellt hohe Ansprüche an den Schuldner und setzt die Zustimmung von Insolvenzgericht und Gläubigern voraus. In der Praxis lässt sich ein Planinsolvenzverfahren nur dann realisieren, wenn seitens der Schuldnerin frühzeitig und mit Unterstützung erfahrener Insolvenzanwälte, Treuhänder und anderer in der Sanierung erfahrener Berater umfangreiche Vorarbeiten, ein fundiertes Sanierungskonzept und in aller Regel fresh money zur Liquiditätsunterstützung zur Verfügung gestellt werden und ein entsprechendes Gesamtkonzept im Rahmen der Insolvenzanmeldung dem Insolvenzgericht und den Gläubigern vorgelegt werden können. In diesen hohen Anforderungen und in dem extrem hohen Zeit- und Finanzaufwand liegt wohl der Hauptgrund dafür, dass nur 1% der Unternehmensinsolvenzen bisher zu einer erfolgreichen Planinsolvenz geführt haben.
Die Planinsolvenz stellt deshalb keine echte Alternative zur außergerichtlichen Eigensanierung dar. Die Planinsolvenz stellt vergleichbare hohe Forderungen an den Gesellschafter (Schuldner), wobei er aber für die Dauer des Verfahrens über keine Eigentumsrechte verfügt. Die Eigentumsrechte entstehen erst wieder nach erfolgreicher Befriedigung der Gläubiger undmit der Beendigung des Insolvenzverfahrens, während bei der außergerichtlichen Eigensanierung der Gesellschafter als Eigentümer „Herr des Verfahrens“ bleibt und ihm die Eigentumsrechte zustehen.
Bei der „Übertragenden Sanierung“ verliert der Gesellschafter alle Eigentümerrechte. An seine Stelle tritt der Insolvenzverwalter als Treuhänder des Insolvenzgerichts. Eine „Übertragende Sanierung“ ist deshalb für den Gesellschafter keine Alternative zur außergerichtlichen Eigensanierung. Sie dient nur dem Gläubigerschutz und der Sicherung von Arbeitsplätzen. Ob sie die Grundlagen für eine neue Zukunft für ein neues Unternehmen legt, hängt von sehr vielen Faktorenab. Diese Zukunft wird in den meisten Fällen aber nicht mehr den „Altgesellschafter“ betreffen.
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